Nutzen Sie Ihr Recht auf eine Schulbegleitung…
Antrag abgelehnt u. Widerspruch zurückgewiesen? Dann hilft nur ein Rechtsbeistand!
Schulbegleitung Antrag … dieser kann formlos erfolgen. Er muss darlegen, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und warum Ihr Kind Hilfe in der Schule benötigt. Dem Antrag sind noch weitere Unterlagen beizufügen, benötigt werden u. a. ein Gutachten eines Facharztes, Beurteilung der Schule über die Notwendigkeit einer zusätzlichen Unterstützung und ein aktueller Stundenplan. Im Anschluss erfolgt eine Bedarfsprüfung durch den zuständigen Leistungsträger, dies dauert in der Regel zwischen 3 und 6 Wochen. Planen Sie diese Zeitspanne unbedingt ein, wenn es sich um einen Erstantrag handelt und das Schuljahr bevorsteht. Der Umfang der Bewilligung wird durch den Kostenträger entschieden, Grundlage hierfür ist der eingereichte Stundenplan. Im Zuge der Bedarfsermittlung wird die erforderliche Qualifikation der Schulassistenz (Hilfskraft, päd./qual. Hilfskraft oder Fachkraft) je nach Bedarf Ihres Kindes bestimmt. Behörden hospitieren vereinzelt auch in der Bildungseinrichtung Ihres Kindes, dabei wird letztendlich geprüft, ob die Unterstützung auch vollumfänglich benötigt wird.
Zuständigkeit je nach Beeinträchtigung
* Die Beeinträchtigung muss durch ein Gutachten eines Fach-, bzw. Amtsarztes belegt werden.
» Sozialamt (§112, SGB IX)
Bei geistiger, körperlicher, einer Hör oder Sehbehinderung oder Mehrfachbehinderung, ist der Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises zu stellen.
» Jugendamt (§35a, SGB VIII)
Bei seelischer Beeinträchtigung, z.B. ADHS, Angststörung, Autismus ist der Antrag beim Jugendamt der Stadt oder des Kreises stellen.
Schulbegleitung Antrag – Wie geht es jetzt weiter?
Nach der abschließenden Bedarfsermittlung werden Sie in der Regel postalisch über die letztendliche Entscheidung informiert. Im Falle einer Ablehnung können Sie innerhalb von 4 Wochen dagegen Widerspruch einlegen. Im Bewilligungsbescheid ist der Stundenumfang, die geforderte Qualifikation der Schulassistenz und eine mögliche Busbegleitung (Schülerspezialverkehr) schriftlich festgehalten. Entsprechend Ihrem Wunsch- und Wahlrecht können Sie jetzt selbstständig einen Anbieter für Schulbegleitungen Ihrer Wahl mit der schulischen Betreuung Ihres Kindes beauftragen. Sollten Sie mit dem aktuellen Leistungsanbieter nicht zufrieden sein, können Sie zu jederzeit, bzw. nach den rechtlichen Bestimmungen des geschlossenen Betreuungsvertrages zu einen neuen qualifizierten Anbieter wechseln!
** Die Happychild ist nicht mehr operativ tätig!
Gut zu wissen…!
- Kinder und Jugendliche haben ein » Recht auf Bildung und Gleichstellung in der Gesellschaft.
- Eltern haben ein Wunsch bzw. Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters der Schulbegleitung gem. » § 8 SGB IX