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Die Chance auf Ihren Traumjob…

Eine sinnvolle und wichtige Tätigkeit!

Schulbegleiter werden… die Arbeit als Schulbegleiter ist eine wichtige Konstante in der inklusiven Arbeit. Neben formalen Bedingungen, ist die persönliche Eignung und das soziale Engagement grundlegende Voraussetzung für eine Anstellung. Die Tätigkeit an sich bedarf in speziellen Fällen eine mindestens 3- jährige Ausbildung in einem pädagogischen, therapeutischen oder pflegerischen Beruf. Diesen Personenkreis bezeichnet man als Fachkräfte, wobei deren Einsatz weniger als ein Drittel in der Schulbegleitung ausmacht. Sogenannte Assistenzkräfte ohne formale Qualifikation bedienen die restlichen zwei Drittel. In der nachfolgenden Tabelle haben wir alle zu berücksichtigen Berufsgruppen für den Einsatz als Fach- und Assistenzkraft für Sie hinterlegt.– Anzeige –

Schulbegleiter werden – Persönliche Eignung!

Sie sind offen, kontaktfreudig und verfügen über Empathie im Umgang mit Menschen mit Behinderung. Sie besitzen Fingerspitzengefühl und ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen. Haben keine Berührungsängste gegenüber behinderten Kindern und Jugendlichen. Geduld und Verantwortungsbewusstsein sind für Sie kein Fremdwort, Herzlichkeit sowie eine zuverlässige, vertrauensvolle, selbständige und strukturierte Arbeitsweise ist Ihnen wichtig. Teamfähigkeit, Kommunikationsstärke und eine hohe Engagementbereitschaft zeichnet Sie aus… Dann scheint der Beruf als Schulbegleiter genau das richtige für Sie zu sein, ggf. lassen Sie sich von der » Bundesagentur für Arbeit (Berufsinformationszentrum_BIZ) nochmal eingehend beraten oder schauen sich unseren nachfolgenden Buchtipp einmal genauer an…

Schulbegleiter Voraussetzungen – Immer rechtskonform:

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Nachweise, Belehrungen und Unterweisungen:
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1Jeder Mitarbeiter muss noch vor Dienstantritt ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen. Nach der gesetzlichen Frist von 5 Jahren ist die Vorlage eines aktuellen Zeugnis Pflicht, bei Verdachtsmomenten kann die Frist variabel unterschritten werden.

2 Mitarbeiter, die nach 1970 geboren sind, müssen nach dem Masernschutzgesetz mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen nachweisen.

3 Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz und die Unterweisung „Erste Hilfe am Kind“ sollte in einem Intervall von 2 Jahren nachgeschult werden.

** Die Kunst der Schulbegleitung: Systemisches Miteinander und miteinander im System

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