Nutzen Sie Ihr Recht auf eine Schulbegleitung…
Antrag abgelehnt u. Widerspruch zurückgewiesen? Dann hilft nur ein Rechtsbeistand!
Schulbegleitung Antrag … dieser kann formlos eingereicht werden. Er muss darlegen, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und aus welchem Grund Ihr Kind Unterstützung in der Schule benötigt. Dem Antrag sind zudem weitere Unterlagen beizufügen, darunter ein Gutachten eines Facharztes, eine Beurteilung der Schule zur Notwendigkeit zusätzlicher Unterstützung und ein aktueller Stundenplan. Anschließend erfolgt eine Bedarfsprüfung durch den zuständigen Leistungsträger, die in der Regel zwischen 3 und 6 Wochen in Anspruch nimmt. Berücksichtigen Sie unbedingt diesen Zeitraum, insbesondere wenn es sich um einen Erstantrag handelt und das Schuljahr bevorsteht. Der Umfang der Bewilligung wird vom Kostenträger festgelegt, wobei der eingereichte Stundenplan als Grundlage dient. Im Rahmen der Bedarfsermittlung wird die erforderliche Qualifikation der Schulassistenz (Hilfskraft, pädagogische/qualifizierte Hilfskraft oder Fachkraft) je nach den Bedürfnissen Ihres Kindes bestimmt. Behörden hospitieren gelegentlich auch in der Bildungseinrichtung Ihres Kindes, um letztlich zu überprüfen, ob die Unterstützung tatsächlich in vollem Umfang benötigt wird.
💬 ZUSTÄNDIGKEIT JE NACH BEEINTRÄCHTIGUNG
» Sozialamt (§112, SGB IX)
Bei geistiger, körperlicher, einer Hör oder Sehbehinderung oder Mehrfachbehinderung, ist der Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises zu stellen.
» Jugendamt (§35a, SGB VIII)
Bei seelischer Beeinträchtigung, z.B. ADHS, Angststörung, Autismus ist der Antrag beim Jugendamt der Stadt oder des Kreises stellen.
* Die Beeinträchtigung muss durch ein Gutachten eines Fach-, bzw. Amtsarztes belegt werden.
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Bestellnummer*: 1222
Schulbegleitung Antrag – Wie geht es jetzt weiter?
Nach der abschließenden Bedarfsermittlung erhalten Sie in der Regel postalisch Informationen über die endgültige Entscheidung. Im Falle einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen. Der Bewilligungsbescheid dokumentiert den Stundenumfang, die erforderliche Qualifikation der Schulassistenz sowie eine mögliche Busbegleitung (Schülerspezialverkehr) schriftlich. Gemäß Ihrem Wunsch- und Wahlrecht können Sie nun eigenständig einen Anbieter für Schulbegleitungen Ihrer Wahl mit der schulischen Betreuung Ihres Kindes beauftragen. Sollten Sie mit dem aktuellen Leistungsanbieter unzufrieden sein, können Sie jederzeit, gemäß den rechtlichen Bestimmungen des geschlossenen Betreuungsvertrages, zu einem neuen qualifizierten Anbieter wechseln!
Gut zu wissen…!
- Kinder und Jugendliche haben ein » Recht auf Bildung und Gleichstellung in der Gesellschaft.
- Eltern haben ein Wunsch bzw. Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters der Schulbegleitung gem. » § 8 SGB IX