Die Chance auf Ihren Traumjob…
Eine sinnvolle und wichtige Tätigkeit!
Schulbegleiter werden… die Tätigkeit als Schulbegleiter stellt eine bedeutende Konstante in der inklusiven Arbeit dar. Neben den formalen Anforderungen sind die persönliche Eignung und das soziale Engagement grundlegende Voraussetzungen für eine Anstellung. Die Tätigkeit selbst erfordert in speziellen Fällen eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem pädagogischen, therapeutischen oder pflegerischen Beruf. Diese Personengruppe wird als Fachkräfte bezeichnet, deren Einsatz jedoch weniger als ein Drittel in der Schulbegleitung ausmacht. Die restlichen zwei Drittel werden von sogenannten Assistenzkräften ohne formale Qualifikation abgedeckt. In der nachfolgenden Tabelle haben wir alle relevanten Berufsgruppen für den Einsatz als Fach- und Assistenzkraft für Sie aufgeführt.
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Bestellnummer*: 1200
Assistenzkraft * Hier auf/einklappen
» Sozialassistent/in
» Kinderpfleger/in
» Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in
» Weiterbildung Schulbegleiter/in
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Bestellnummer*: 1200
Geförderte Weiterbildung mit » Bildungsgutschein
Starten Sie Ihre neue Karriere. In kürzester Zeit können Sie Schulbegleiter werden und beruflich richtig durchstarten. Die Kursgebühren werden zu 100 % von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter übernommen. Alle Jobsuchenden und zukünftigen Arbeitslosen mit einem angemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben grundsätzlich Anspruch auf eine » qualifizierte Umschulung bzw. Weiterbildung, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.
„Ihr Bildungsgutschein wurde von dem zuständigen Sachbearbeiter nicht genehmigt und Ihnen werden die weiteren Möglichkeiten eine Qualifizierung verwehrt?“
UNSERE EMPFEHLUNG
Wählen Sie einen » guten Träger für Schulbegleitung als potenziellen neuen Arbeitgeber aus. Überzeugen Sie ihn während des Vorstellungsgesprächs von Ihrer Person und bitten Sie ihn um eine schriftliche Zusage zur Einstellung nach erfolgreicher Weiterbildung (sozialversicherungspflichtig). Auf diese Weise können Sie den zuständigen Sachbearbeiter unter Druck setzen. Sollte dieser nicht nachgeben, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, ein Gespräch mit der Teamleitung und gegebenenfalls der Bereichsleitung zu führen. Im äußersten Fall muss ein Fachanwalt für Sozialrecht mit dem Mandat beauftragt werden!
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Bestellnummer*: 1300
Schulbegleiter werden – Persönliche Eignung!
Sie sind aufgeschlossen, kontaktfreudig und zeigen Empathie im Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Sie verfügen über ein feines Gespür und ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen. Sie haben keine Berührungsängste im Umgang mit behinderten Kindern und Jugendlichen. Geduld und Verantwortungsbewusstsein sind Ihnen vertraut, ebenso wie Herzlichkeit sowie eine zuverlässige, vertrauensvolle, selbständige und strukturierte Arbeitsweise. Teamfähigkeit, Kommunikationsstärke und ein hohes Maß an Engagement zeichnen Sie aus… Dann könnte der Beruf des Schulbegleiters genau das Richtige für Sie sein. Gegebenenfalls lassen Sie sich von der » Bundesagentur für Arbeit (Berufsinformationszentrum_BIZ) erneut umfassend beraten oder werfen Sie einen genaueren Blick auf unseren nachfolgenden Buchtipp…
Voraussetzungen
IMMER RECHTSKONFORM
Nachweise, Belehrungen und Unterweisungen:
- Erweitertes Führungszeugnis
§ 30a Abs. 1 BZRG1 - Nachweis Masern-Schutzimpfung2
- § 43 Belehrung Infektionsschutzgesetz (IfSG)3
- Unterweisung „Erste Hilfe am Kind”3
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1Jeder Mitarbeiter muss noch vor Dienstantritt ein aktuelles erweitertes
Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen. Nach der gesetzlichen Frist von 5 Jahren ist die Vorlage eines aktuellen Zeugnis Pflicht, bei Verdachtsmomenten kann die Frist variabel unterschritten werden.
2 Mitarbeiter, die nach 1970 geboren sind, müssen nach dem Masernschutzgesetz mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen nachweisen.
3 Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz und die Unterweisung „Erste Hilfe am Kind“ sollte in einem Intervall von 2 Jahren nachgeschult werden.
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1Jeder Mitarbeiter muss noch vor Dienstantritt ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen. Nach der gesetzlichen Frist von 5 Jahren ist die Vorlage eines aktuellen Zeugnis Pflicht, bei Verdachtsmomenten kann die Frist variabel unterschritten werden.
2 Mitarbeiter, die nach 1970 geboren sind, müssen nach dem Masernschutzgesetz mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen nachweisen.
3 Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz und die Unterweisung „Erste Hilfe am Kind“ sollte in einem Intervall von 2 Jahren nachgeschult werden.