Wir schaffen formale Bedingungen…
Qualitätsbewusstes und leistungsorientiertes Handeln!
Schulbegleiter Voraussetzungen… die Tätigkeit an sich bedarf in speziellen Fällen eine mindestens 3- jährige Ausbildung in einem pädagogischen, therapeutischen oder pflegerischen Beruf. Diesen Personenkreis bezeichnet man als Fachkräfte, wobei deren Einsatz weniger als ein Drittel in der Schulbegleitung ausmacht. Sogenannte Assistenzkräfte ohne formale Qualifikation bedienen die restlichen zwei Drittel. In der nachfolgenden Tabelle haben wir alle zu berücksichtigen Berufsgruppen für den Einsatz als Fach- und Assistenzkraft für Sie hinterlegt.
Assistenzkraft * Hier aufklappen
» Sozialassistent/in
» Kinderpfleger/in
» Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in
» Weiterbildung Schulbegleiter/in
• Erfahrung Schulbegleitung
Sie sind offen, kontaktfreudig und verfügen über Empathie im Umgang mit Menschen mit Behinderung. Sie besitzen Fingerspitzengefühl und ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen. Haben keine Berührungsängste gegenüber behinderten Kindern und Jugendlichen. Geduld und Verantwortungsbewusstsein sind für Sie kein Fremdwort, Herzlichkeit sowie eine zuverlässige, vertrauensvolle, selbständige und strukturierte Arbeitsweise ist Ihnen wichtig. Teamfähigkeit, Kommunikationsstärke und eine hohe Engagementbereitschaft zeichnet Sie aus, Sie sind bereit auch mal 110 Prozent zu geben… Dann sind Sie bei uns genau richtig. Unterstützen Sie unser sozial sehr engagiertes Team dabei, unseren so wichtigen Beitrag zum Thema Inklusion zu leisten. Den jedes Kind hat ein Recht auf „normale“ Schulbildung und Gleichstellung in der Gesellschaft.
Schulbegleiter Voraussetzungen – Was ist noch wichtig?
Neben den o.g formalen Zugangsvoraussetzungen ist die persönliche Einstellung und das soziale Engagement für uns als Unternehmen das Maß aller Dinge, nur wenn Sie sich mit dem Profil identifizieren können ist eine Bewerbung zielführend. Wir sind uns unserer Aufgabe und der damit verbundenen Verantwortung bewusst, aus diesem Grund erwarten wir ein stets korrektes und vorbildliches Verhalten unser Mitarbeiter*innen.
Schulbegleiter Voraussetzungen – Immer rechtskonform:
Nachweise, Belehrungen und Unterweisungen noch vor Einstellung:
- Erweitertes Führungszeugnis
§ 30a Abs. 1 BZRG1 - Nachweis Masern-Schutzimpfung2
- Nachweis Boosterimpfung
(Coronavirus / Covid-19) - § 43 Belehrung Infektionsschutzgesetz (IfSG)3
- Unterweisung „Erste Hilfe am Kind”3
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1 Da die Mitarbeiter*innen bei der aufzunehmenden Tätigkeit als Schulbegleiter mit der ständigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung Minderjähriger betraut werden, muss jeder Mitarbeiter bei Einstellung immer ein aktuelles erweitertes
Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen… Nach der gesetzlichen Frist von 5 Jahren führen wir eine erneute Abfrage durch, bei Verdachtsmomente kann die Frist variabel unterschritten werden.
2 Bewerber*innen, die nach 1970 geboren sind, müssen nach dem Masernschutzgesetz mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen nachweisen.
3 Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz und die Unterweisung „Erste Hilfe am Kind“ wird in einem Intervall von 2 Jahren intern nachgeschult.
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1 Da die Mitarbeiter*innen bei der aufzunehmenden Tätigkeit als Schulbegleiter mit der ständigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung Minderjähriger betraut werden, muss jeder Mitarbeiter bei Einstellung immer ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen… Nach der gesetzlichen Frist von 5 Jahren führen wir eine erneute Abfrage durch, bei Verdachtsmomente kann die Frist variabel unterschritten werden.
2 Bewerber*innen, die nach 1970 geboren sind, müssen nach dem Masernschutzgesetz mindestens zwei Masern-Schutzimpfungen nachweisen.
3 Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz und die Unterweisung „Erste Hilfe am Kind“ wird in einem Intervall von 2 Jahren intern nachgeschult.