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Eingliederungshilfen

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Was versteht man unter Eingliederungshilfen?

Die Eingliederungshilfe schafft Angebote für Menschen, die aufgrund einer Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von wesentlicher Behinderung bedroht sind. Damit soll eine individuelle Lebensführung und eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert werden. Die verschiedene Leistungen können hierbei in vier Kategorien eingeteilt werden…

Eingliederungshilfen –
Kategorien

» Medizinische Rehabilitation
» Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfen nach (§ 112 SGB IX in Verbindung mit § 75 SGB IX)

Zu den leistungsberechtigten Personen gehören Menschen mit körperlichen-/ geistigen-/ Sinnesbeeinträchtigungen und Mehrfachbehinderungen, die in Wechselwirkung mit Einstellungs- und Umweltbedingungen Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate gehindert oder hiervon bedroht sind, Leistungsberechtigt sind alle Personen der o.g Teilgruppen sowie Personen mit Kombinationen von mehreren Beeinträchtigungen.

Eingliederungshilfen nach (§ 35a SGB VIII)

Hilfe zur Eingliederung in die Gesellschaft nach § 35a SGB VIII wird für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragt, wenn diese aufgrund einer (drohenden) seelischen Behinderung in der Teilhabe beeinträchtigt sind oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die psychiatrische/psychotherapeutische Diagnostik, die eine Grundlage für eine Gewährung der Maßnahme ist, erfolgt durch das zuständige Jugendamt. Eine Beschreibung allgemeiner Art der Zielgruppe ist aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen Störungsbilder und der notwendigen mehrdimensionalen Betrachtung des Einzelfalls nicht möglich. Man kann jedoch sagen, dass Schulbegleitung meist von Kindern und Jugendlichen mit Störungen aus dem autistischen Spektrum, sozialen Verhaltensstörungen (z.B. ADHS) sowie Angst- und Bindungsstörungen in Anspruch genommen wird.

Eingliederungshilfen – Soziale Teilhabe (§ 113 SGB IX)

Als Zielsetzungen stehen ein Leben in Würde und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Mittelpunkt. Die Leistungen der sozialen Teilhabe beziehen sich gemäß § 113 Abs. 1 SGB IX nicht nur auf die eigene Wohnung, sondern auch auf den Sozialraum. Die Begleit- und Betreuungsperson ermöglicht die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben in Form von:

  • Gestaltung sozialer Beziehungen (Freunde treffen, Teilnahme an Gruppentreffen)
  • Teilhabe am gemeinschaftlichen/kulturellen Leben und generell am öffentlichen Leben
  • Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten

Die Leistung wird üblicherweise für den Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Kinder ab Einschulung bis zum 13. Lebensjahr haben Anspruch auf 10 Stunden pro Monat. Im Alter von 14 Jahren steigt der Anspruch auf 15 Std./ Mon.

Eingliederungshilfen – Bedingungen soziale Teilhabe
Voraussetzung
– Vorliegen einer Behinderung im Sinne des » § 2 SGB IX
– kein Vermögen über 59.220 € vorhanden
– bei Einkommen der anspruchsberechtigten Person oder deren Eltern aus sozialversicherungspflichtiger oder selbständiger Tätigkeit über 2.467,50 € Brutto/monatlich, bei Einkommen aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit über 2.467,50 € Brutto/monatlich und bei Renteneinkünften über 1.974,00 € Brutto/monatlich ist ein Eigenanteil zu leisten

Leistungsnachweis
Für die erbrachten Leistungen ist ein schriftlicher Nachweis über die Tätigkeit und Einsatzzeit zu führen. Dieser muss zum Monatsende von der leistungsberechtigten Familie, sowie den/die eingesetze(n) Mitarbeiter/in unterschrieben werden.
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