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Kindeswohlgefährdung 8a

Das Kindeswohl liegt in unserer Verantwortung…

Schaut nicht weg, Mut zum Handeln!

Das Kindeswohl hat in der pädagogischen Arbeit absoluten Vorrang. Die uns anvertrauten Kinder sollen den bestmöglichen Schutz vor unangemessenen Verhaltensweisen Erwachsener erfahren. § 8a Kinderschutz (SGB VIII) konkretisiert den im Grundgesetz verankerten Schutzauftrag und regelt die prinzipiellen Verfahrensschritte nach Bekanntwerden einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung.

Aktiv, sensibilisieren, stärkt das Verantwortungsgefühl!

Als Leistungsträger für schulische Betreuung haben wir durch die ständige Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder eine besondere Verantwortung, Maßnahmen zum Schutz und zur Prävention gegen eine mögliche Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Dabei kommt es darauf an, Anzeichen von Gefährdung frühzeitig zu erkennen, einzuschätzen und entsprechend zu intervenieren.

Ein möglichst umfassender Schutz für die uns anvertrauenden Kinder bedeutet aber auch, dass Maßnahmen der Prävention Anwendung finden. Alle Mitarbeiter der Happychild GmbH werden zum Thema Kindesschutz und Prävention regelmäßig geschult und sensibilisiert. Die neuen Erkenntnisse bzw. vereinzelten Wiederholungen tragen zu einem verstärkten Verantwortungsgefühl und Bewusstsein gegenüber Schutzbefohlenen bei.

Kindeswohlgefährdung 8a, welche Formen gibt es?

  • Vernachlässigung | Die Grundbedürfnisse eines Kindes oder Jugendlichen (u. a. nach Versorgung, Nähe, Schutz, Kleidung, Förderung) werden bewusst oder aus Unkenntnis durch die Eltern oder durch andere Personensorgeberechtigte bzw. Betreuer*innen nicht oder nicht ausreichend befriedigt.
  • Körperliche Gewalt | Unter anderem durch Schläge oder Tritte, aber auch durch Unterlassung (z. B. fehlende Versorgung von Verletzungen) werden Kinder und Jugendliche körperlich geschädigt.
  • Psychische Gewalt/seelische Misshandlung | Dies beinhaltet alle Handlungen oder Unterlassungen, die Kinder und Jugendliche beispielsweise dauerhaft verängstigen, überfordern oder Ihnen das Gefühl vermitteln, wertlos zu sein und damit Ihre psychische (aber teilweise auch körperliche) Entwicklung beeinträchtigen oder schädigen.
  • Sexualisierte Gewalt/sexueller Missbrauch | Sexueller Missbrauch bezeichnet sexuelle Handlungen mit Körperkontakt sowie beispielsweise das Vorzeigen von pornografischem Material oder das Herstellen von pornografischem Filmen und exhibitionistische Handlungen durch eine wesentlich ältere jugendliche oder erwachsene Person. Ausgenommen sind gleichrangige Liebesbeziehungen unter Jugendlichen und Heranwachsenden.
  • Häusliche Gewalt | Häusliche Gewalt ist jegliche Art körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt zwischen Erwachsenen in einer (zum Teil auch ehemaligen) Paarbeziehungen, die von den im Haushalt lebenden Kindern oder Jugendlichen unmittelbar oder indirekt wahrgenommen wird.
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Kindeswohlgefährdung 8a – Richtiges Verhalten im Ernstfall

  1. Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und keine überstürzten Aktionen einzuleiten.
  2. Genau beobachten (z. B. körperliche Symptome, verändertes Verhalten auf der Spiel-, Ess-, Sozial- und Hygiene-ebene) und handschriftlich dokumentieren.
  3. Dem Kind bzw. dem Jugendlichen Vertrauen schenken und in Kontakt bleiben.
  4. Erhärtet sich der Anfangsverdacht auf Kindeswohlgefährdung nach dem persönlichen reflektieren und auswerten Ihrer Dokumentationsaufzeichnungen müssen Sie jetzt aktiv werden/handeln. Hierbei kommt vorrangig die Meldekette der Bildungseinrichtung zum Einsatz, der Leistungsanbieter muss aber von Anfang an in den laufenden Prozess begleitend mit eingebunden werden. Es ist wichtig, sich strickt an die vorgegebene Reihenfolge zu halten!

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